OLG Hamm, Az.: I-6 U 30/17, Beschluss vom 15.05.2017
In der Rechtssache … beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten durch Beschluss gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.06.2017.
Gründe
I)
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Es sind auch sonst keine Gründe vorhanden, die die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung geboten erscheinen lassen.
II)
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Hausratversicherungsvertrag auf der Grundlage der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2008) geltend.
Am 05.12.2015 bemerkte die Ehefrau des Klägers den Verlust einer in ihrer Wohnung unter einem Sofa versteckten Geldkassette. Sie erstattete am selben Tag Strafanzeige, wobei die Polizeibeamten festhielten, dass an allen Fenstern und Türen des Wohnhauses keinerlei Einbruchsspuren festgestellt werden konnten. Ein an einer Seiteneingangstür festgestelltes verbogenes und bereits angerostetes Blech befand sich bereits seit Jahren in diesem Zustand. Am 18.12.2015 teilte die Ehefrau des Klägers der Polizei ferner mit, dass sie inzwischen festgestellt habe, dass auch ihr im Schlafzimmerschrank in sechs Schmuckkästchen aufbewahrter Schmuck fehle.
Symbolfoto: Zinkevych/BigstockDer Kläger hat klageweise von dem Beklagten Zahlung von 20.000 EUR (10.000 EUR für abhanden gekommenes Bargeld sowie weitere 10.000 EUR für abhanden gekommenen Schmuck) verlangt.
Sie hat dazu behauptet, dass es zwischen dem 03.12.2015 und 05.12.2015 zu einem bedingungsgemäßen Einbruchdiebstahl gekommen sei. Dies ergebe sich aus den polizeilichen Feststellungen. Zwar hätten zunächst keine frischen Einbruchsspuren festgestellt werden können, da insbesondere die vorhandenen Hebelspuren auf einen älteren Wohnungseinbruchdiebstahl zurückzuführen seien. Die Ermittlungen hätten jedoch ergeben, dass nicht auszuschließen sei, dass die Tür mit einem geeigneten Gegenstand ohne weitere sichtbare Beschädigung der Tür geöffnet worden sei.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass d[…]