Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Hausratsversicherung: Beweislast des Versicherungsnehmers für Einbruchsdiebstahl

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

OLG Hamm, Az.: I-6 U 30/17, Beschluss vom 15.05.2017

In der Rechtssache … beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten durch Beschluss gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.06.2017.
Gründe
I)

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Es sind auch sonst keine Gründe vorhanden, die die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung geboten erscheinen lassen.

II)

Der Kläger macht Ansprüche aus einem Hausratversicherungsvertrag auf der Grundlage der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2008) geltend.

Am 05.12.2015 bemerkte die Ehefrau des Klägers den Verlust einer in ihrer Wohnung unter einem Sofa versteckten Geldkassette. Sie erstattete am selben Tag Strafanzeige, wobei die Polizeibeamten festhielten, dass an allen Fenstern und Türen des Wohnhauses keinerlei Einbruchsspuren festgestellt werden konnten. Ein an einer Seiteneingangstür festgestelltes verbogenes und bereits angerostetes Blech befand sich bereits seit Jahren in diesem Zustand. Am 18.12.2015 teilte die Ehefrau des Klägers der Polizei ferner mit, dass sie inzwischen festgestellt habe, dass auch ihr im Schlafzimmerschrank in sechs Schmuckkästchen aufbewahrter Schmuck fehle.

Symbolfoto: Zinkevych/Bigstock

Der Kläger hat klageweise von dem Beklagten Zahlung von 20.000 EUR (10.000 EUR für abhanden gekommenes Bargeld sowie weitere 10.000 EUR für abhanden gekommenen Schmuck) verlangt.

Sie hat dazu behauptet, dass es zwischen dem 03.12.2015 und 05.12.2015 zu einem bedingungsgemäßen Einbruchdiebstahl gekommen sei. Dies ergebe sich aus den polizeilichen Feststellungen. Zwar hätten zunächst keine frischen Einbruchsspuren festgestellt werden können, da insbesondere die vorhandenen Hebelspuren auf einen älteren Wohnungseinbruchdiebstahl zurückzuführen seien. Die Ermittlungen hätten jedoch ergeben, dass nicht auszuschließen sei, dass die Tür mit einem geeigneten Gegenstand ohne weitere sichtbare Beschädigung der Tür geöffnet worden sei.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass d[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv