BGH, Az.: XII ZR 94/17, Urteil vom 28.02.2018
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistung aus einem Vertrag über eine Vollkaskoversicherung in Anspruch.
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für ein auf ihren Ehemann zugelassenes Fahrzeug der Marke BMW 525d. Mit einem vom Ehemann unterzeichneten Schreiben vom 22. Dezember 2014 wurde die Vollkaskoversicherung zum 1. Januar 2015 gekündigt. Hierauf fertigte die Beklagte einen – die Vollkaskoversicherung nicht mehr enthaltenden – Versicherungsschein vom 22. Dezember 2014 aus, der eine Widerrufsbelehrung enthielt, und erstattete überschießend geleistete Beiträge.
Das versicherte Fahrzeug wurde am 5. Oktober 2015 bei einem selbst verschuldeten Unfall beschädigt. Die Reparaturkosten belaufen sich auf insgesamt 12.601,28 € zuzüglich Umsatzsteuer. Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 widerrief die Klägerin die Kündigung der Vollkaskoversicherung.
Symbolfoto: Prathan/BigstockDas Landgericht hat die Klage auf Zahlung der kalkulatorischen Reparaturkosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 300 €, insgesamt also auf 12.301,28 €, sowie auf außergerichtliche Anwaltskosten von 958,18 €, jeweils nebst Zinsen, abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
A.
Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Ehemann der Klägerin die Vollkaskoversicherung wirksam zum 1. Januar 2015 gekündigt habe. Für den am 5. Oktober 2015 eingetretenen Versicherungsfall habe daher kein Versicherungsschutz mehr bestanden.
Der Ehemann der Klägerin sei gemäß § 1357 Abs. 1 BGB berechtigt gewesen, den von der Klägerin geschlossenen Versicherungsvertrag – auch mit Wirkung für die Klägerin – zu kündigen. § 1357 BGB erlaube jedem Ehegatten allein nicht nur die Begründung von Rechten und Pflichten mit Wirku[…]