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Unfallversicherung – Anforderungen an die Invaliditätsfeststellung

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OLG Hamm, Az.: I-20 U 197/16, Urteil vom 12.05.2017

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.10.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.
Gründe
I.

Der Kläger macht Ansprüche aus seiner bei dem Beklagten genommenen Unfallversicherung geltend.

Voraussetzung für eine Invaliditätsleistung ist dabei u. a. gemäß Ziff. 2.1.1.1 AUB, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und geltend gemacht worden ist.

Aufgrund eines Unfalls vom 15.06.2011 erlitt der Kläger eine Verletzung des linken Knies / Beins. Wegen der diesbezüglichen Invalidität erkannte der Beklagte (nach einer Vorschusszahlung in Höhe von 7.000,00 EUR) aufgrund 3/20 Beinwertes und einer sich daraus ergebenden Invalidität von 10,5 % seine Zahlungspflicht in Höhe von 5.250,00 EUR an.

Der Kläger behauptet, aufgrund des Unfalls, der Verletzung des Knies / des Beins und / oder der danach erforderlichen Operationen sei bei ihm die Autoimmunerkrankung Myasthenia Gravis ausgelöst worden, die zu einer weiteren Invalidität von 70 % geführt habe.

Der Kläger verlangt deshalb unter Berücksichtigung der vereinbarten Progression die Zahlung der überschießenden Invaliditätsleistung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Es hat sich zum einen darauf gestützt, dass sämtliche vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht den inhaltlichen Anforderungen an eine ärztliche Feststellung eines unfallbedingten Dauerschadens im Sinne der Ziff. 2.1.1.1 AUB genügten. Nur das „Statement“ des Hausarztes, datiert auf den 12.05.2012 (Anl. K10), stelle wie erforderlich einen Unfallzusammenhang fest, sei aber im Hinblick auf die dort benannte „dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigung“ nicht hinreichend konkretisiert. Es komme daher nicht auf die von dem Beklagten bestrittene Tatsache an, ob das „Statement“, datiert auf den 12.05.2012, tatsächlich vor Fristablauf am 15.09.2012 erstellt oder etwa rückdatiert worden sei.

Zum anderen fehle es – entsprechend der Rüge des Beklagten – auch an einer fristgerechten Geltendmachun[…]


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