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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Haftpflichtversicherung – Verkehrsunfallflucht und Kausalitätsgegenbeweis

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LG Hechingen, Az.: 3 S 24/17, Urteil vom 11.10.2017

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Balingen vom 07.04.2017, Az. 3 C 493/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Balingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.000,00 €
Gründe
I.

Der Tatbestand entfällt: §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht einen Anspruch der Klägerin gegen die Bekl. auf Regress verneint.

Zwar verstieß die Beklagte gegen ihre Aufklärungsobliegenheit E 1.3. indem sie den Unfallort verlassen hat, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Das führt aber nicht dazu, dass die von der Klägerin geltend gemachte Regressforderung besteht. Denn die Beklagte hat den Nachweis der Nichtkausalität gem. § 28 Abs. 3 S. 1 VVG erbracht. Es steht nämlich zwischen den Parteien außer Streit, dass die Pflichtverletzung für die Feststellung des Versicherungsfalls nicht ursächlich war. Insbesondere konnten Feststellungen dazu getroffen werden, dass die Versicherungsnehmerin Fahrerin war und bei dem Unfall nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand, was zu einem Verlust des Versicherungsschutzes hätte führen können.

Symbolfoto: Kasia Bialasiewicz/Bigstock

Der Nachweis der Nichtkausalität war der Beklagten auch nicht aufgrund eines arglistigen Verhaltens verwehrt. Eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2009 – IV ZR 62/07, VersR 2009, 968 Rn. 9; BGH, Urteil vom 21. November 2012 – IV ZR 97/11 Rn. 29, juris). Die Kammer schließt sich der Auffassung an, nach welcher ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nicht ohne weiteres ein arglistiges Verhalten darstellt (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2016, 922[…]


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