Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Einbruchsdiebstahlversicherung: Vandalismus nach dem Einbruch – vorgetäuschter Unfall

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

OLG Hamm, Az.: I-20 U 16/15, 20 U 16/15, Urteil vom 02.12.2016

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.11.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 15.09.2009 (43 IN 778/09) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Zeugen T aus M (im Folgenden: Schuldner) bestellt worden.

Er nimmt die Beklagte wegen eines Vandalismusschadens in Anspruch, der zwischen dem 27. und 29.09.2008 in der damals vom Schuldner betriebenen Autowaschanlage in M eingetreten sein soll.

Der Schuldner betrieb eine im Jahr 1994 von der Firma X2 errichtete Waschstraße, für die er seit dem 01.01.2006 bei der Beklagten im Rahmen einer sog. Universalpolice eine Einbruchdiebstahlversicherung zum Neuwert unterhielt, von der sowohl Sach- als auch Betriebsunterbrechungsschäden gedeckt waren. Versicherungsschutz bestand danach auch für „Vandalismus nach einem Einbruch“. Die Versicherung umfasste auch Schäden aus schadenbedingten Betriebsunterbrechungen bis zu 12 Monaten. Dem Vertrag lagen die ab 01.01.2006 gültigen AVB der Beklagten zugrunde. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung wird auf den Versicherungsschein vom 05.12.2007 (Anlage B 14) sowie die AVB (Anlage B 1) verwiesen.

Symbolfoto: Virrage Images/Bigstock

Am 29.09.2008 meldete der Schuldner der Beklagten nach entsprechender Strafanzeige bei der Kreispolizeibehörde L1-M, dass er die versicherte Waschstraße am Morgen aufgebrochen und völlig verwüstet vorgefunden habe. Der Sachbearbeiter der Beklagten gab telefonisch die Reparatur des beschädigten Rolltores der Waschstraße frei, worauf der Schuldner den Rolladenpanzer von der Firma G austauschen ließ.

Am 07.10.2008 ließ die Beklagte die Schadenstelle sowie einen bei der Firm[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv