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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaskoversicherung – Fahrzeugdiebstahl – Beweis nach dem „Zwei-Stufen-Modells“

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LG Saarbrücken, Az.: 14 O 124/17, Urteil vom 25.10.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Zahlung aus einer Teilkaskoversicherung aufgrund eines vermeintlichen PKW-Diebstahls.

Auf die Klägerin war der streitgegenständliche PKW Mercedes-Benz SL 320, Fahrgestellnummer …, Erstzulassung 26.03.1998 unter dem amtlichen Kennzeichen … zugelassen. Für diesen PKW schloss die Klägerin bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung unter der Versicherungsscheinnummer … mit Beginn am 26.02.2015 ab. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung der Beklagten (AKB) zu Grunde. Der Zeuge …, Freund der Klägerin und vermeintlicher Verkäufer des PKW an sie, erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug seinerseits im November 2014 mit einem vermeintlichen Kilometerstand von 138.000 km zu einem Preis von 8.400,00 €. Am 24.09.2016 wurde durch den Zeugen … bei der Polizeiinspektion … der Diebstahl des Fahrzeugs angezeigt. Am 25.09.2016 informierte die Klägerin die Beklagte darüber, dass der streitgegenständliche PKW am Vorabend gestohlen worden sei. Hierauf erhielt sie von der Beklagten mit Schreiben vom 27.09.2016 die Schadenanzeige zur Beantwortung sowie die Anforderung der von der Beklagten benötigten Unterlagen und den Hinweis zur Übersendung der Autoschlüssel. Die Klägerin übersandte der Beklagten die erbetenen Unterlagen mit Ausnahme der TÜV- und AU-Berichte im Original mit dem Hinweis, diese haben sich im gestohlenen PKW befunden. Danach forderte die Beklagte zur Erstellung eines Zeitwertgutachtens des PKW den entwerteten KFZ-Brief (Zulassungsbescheinigung Teil II) sowie sämtliche TÜV- und AU-Berichte des Fahrzeugs und Bilder des Fahrzeugs. Mit Schreiben vom 27.10.2016 zweifelte die Beklagte die von der Klägerin mit 141.000 km angegebene Laufleistung des PKW an, weil sie in der anderthalb Jahren seit des angeblichen Erwerbs nur ca. 2.000 km gefahren sein könne und wies auf weiteren Klärungsbedarf zum Diebstahlhergang hin.


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