OLG Dresden, Az.: 4 U 864/15, Urteil vom 22.11.2016
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 30.04.2015 – 8 O 1399/14 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 102.957,83 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB p.a. hieraus seit dem 06.12.2013 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 125.477,47 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger – Altersrentner – begehrt von der Beklagten Zahlung von Versicherungsleistungen aus einer von ihm am 11.03.2009 bei der Beklagten beantragten und zum 01.04.2009 policierten Krankenversicherung. Zur Vertragsanbahnung und zum Abschluss kam es über das Versicherungsbüro, dessen derzeitige Inhaberin die Streithelferin ist. Diese ist ebenso wie der Zeuge E. im Versicherungsvermittlerregister als Maklerin eingetragen. Der Versicherungsvertrag wurde durch den Zeugen E. vermittelt, der auch das Antragsformular ausfüllte und dabei dem Kläger die Fragen vorgelesen hat. Mit seiner Unterschrift bestätigte der Kläger, eine Vorversicherung bei der „TK“ für den Zeitraum 1999 bis 2009, obwohl er tatsächlich seit 2003 bis zur Antragstellung im Jahre 2009 überhaupt nicht krankenversichert gewesen war. In der Folgezeit erkrankte der Kläger an Krebs und erhielt ab dem Jahr 2011 Leistungen der Beklagten in Höhe der Widerklageforderung. Im Zuge dieser Leistungserbringung wandte die Beklagte sich an den vermeintlichen Vorversicherer des Klägers, nämlich die Techniker-Krankenkasse mit der Bitte um Mitteilung der dort abgewickelten Versicherungsfälle, woraufhin die Unrichtigkeit der Angaben im Versicherungsformular auffiel. In […]