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Haftpflichtversicherung: Bindungswirkung der Parteien an Haftungsurteil

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LG Verden, Az.: 8 O 160/16, Urteil vom 15.03.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten aus einer Haftpflichtversicherung die Feststellung, dass die Beklagte ihn von der Inanspruchnahme auf Schadensersatz aus einem Unfall vom 9. Dezember 2011 freizustellen habe.

Der Kläger ist Mehrheitsgesellschafter der V. GbR (im Folgenden GbR). Mit Wirkung zum 1. April 2008 schloss die GbR ausweislich des Versicherungsscheins vom 18. Juni 2008 (Bl. 73 – 75 d. A.) eine Haftpflichtversicherung ab. Als versichertes Risiko ist u. a. der land-/frostwirtschaftliche Betrieb mit Rindviehhaltung der GbR genannt. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht als Privatperson (Privathaftpflicht) u. a. für den Kläger. Vertragsgrundlage sind nach dem Versicherungsschein die AHB der Beklagten, Ausgabe Januar 2008. Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsscheins wird auf Bl. 73 – 75 d. A. Bezug genommen. Der Versicherungsvertrag wurde vermittelt durch den mittlerweile verstorbenen J. A.. Ausweislich des Beratungs- und Antragsprotokolls vom 12. März 2008 (Bl. 133 – 135 d. A.) unterschrieb der Kläger u. a. eine Erklärung, wonach ihm das Produktinformationsblatt sowie die weiteren Informationen nach VVG-Informationspflichtenverordnung einschließlich der dem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung ausgehändigt wurden. Ob die AHB 2008 wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Die GbR nutzt im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebs eine Getreidehalle in E., deren Eigentümer der Kläger ist. An dieser Halle mussten im Jahre 2011 Dachwartungsarbeiten durchgeführt werden.

Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Der Kläger ist ebenfalls Geschäftsführer der D.-Gerätebau GmbH & Co. KG (im Folgenden: D. GmbH & Co.). Zwei Mitarbeiter der D. GmbH & Co. wurden für Dachwartungsarbeiten nach der Getreidehalle eingesetzt. Am 9. Dezember 2011 kam es zu e[…]


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