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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hausratversicherung – Obliegenheit zur Einreichung einer Stehlgutliste

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LG Köln, Az.: 26 O 216/16, Urteil vom 07.12.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) geltend.

Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte verwendet in den Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 2014 (09.14) und den VHB 2014 alternativ (09.14) die folgende Klausel:

㤠8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

( … )

2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls

a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles

( … )

ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis aller abhanden gekommenen Sachen (Stehlgutliste) einzureichen;“

Mit Schreiben vom 16.03.2016 forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die anwaltlich vertretene Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 31.03.2016 ab.

Symbolfoto: alexraths/Bigstock

Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1 BGB, da sie nicht hinreichend klar und verständlich sei. Der Klausel sei nicht die Verpflichtung zu entnehmen, eine detaillierte Liste vorzulegen. Weder aus dem Begriff „Verzeichnis“ noch aus dem Begriff „Liste“ ergebe sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, wie detailgenau das Verzeichnis ausgestaltet werden solle. Die Anforderungen an die Detailgenauigkeit der Liste ließen sich auch nicht anhand ihrer Funktion bestimmen. Es streite keine Vermutung für den Erfolg polizeilicher Ermittlungen bei Einreichung einer Stehlgutliste. Ferner sei der Klausel nicht zu entnehmen, ob sowohl der Polizei als auch dem Versicherer unterschiedliche Listen vorzulegen seien. Auch die Formulierung „bei und nach“ lasse vermuten, dass zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten Listen einzureichen seien. Die Formulierung „unverzüglich“ mache zudem nicht hinreichend deutlich, in welchem Zeitraum Angaben erforderlich seien. Die Klausel führe dazu, dass sich die Beklagte[…]


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