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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reiserücktrittsversicherung: Reisestornierung wegen Erkrankung des benötigten Blindenhundes

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AG München, Az.: 191 C 17044/16, Urteil vom 11.11.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 990,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt gegen die Beklagte die Erstattung von Stornokosten.

Der Kläger schloss bei der Beklagten am 23.2.2016 eine Reiserücktrittskostenversicherung für eine Reise mit seiner Mutter nach Fuerteventura in der Zeit vom 18.6.2016 bis 27.6.2016 ab. Dem Versicherungsvertrag liegen die Versicherungsbedingungen VB-ERV 2014 zugrunde. Der Kläger ist blind und infolgedessen auf seinen Blindenführerhund „Frazer“ angewiesen. Dieser Blindenhund erlitt vor der Reise eine akute Erkrankung und war daher vom 5.6.2016 bis 28.6.2016 in medizinischer Behandlung und flugunfähig. Der Kläger stornierte aufgrund dessen die Reise umgehend. Der Reiseveranstalter stellte dem Beklagten Stornokosten in Höhe von insgesamt 990,00 € in Rechnung. Der Kläger meldete den Schaden der Beklagten und ersuchte um Erstattung der Stornokosten. Mit Schreiben vom 17.6.2016 lehnte die Beklagte die Erstattung ab.

Der Kläger ist der Ansicht, der vorliegende Fall sei nicht anders zu beurteilen, als wenn eine sehende Reiseperson aufgrund einer eingetretenen Erkrankung plötzlich ihr Sehvermögen verliere, was unstreitig ein Versicherungsfall wäre. In den Versicherungsbedingungen seien als versicherte Ereignisse auch der Bruch von Prothesen oder die Lockerung von implantierten Gelenken anerkannt. Wie auch in diesen Fällen sei es dem Kläger unmöglich, die Reise anzutreten. Zudem müsse sich auch zu Hause jemand um den Blindenhund „Frazer“ kümmern.

Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 990,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 18.06.2016 und weitere 147,56 € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 19.07.2016 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.


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