OLG Hamm, Az.: I-20 U 89/16, Urteil vom 10.05.2017
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.04.2016 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger macht Rentenansprüche aus seiner bei der Beklagten genommen Unfallversicherung geltend.
Er habe am 18.10.2013 eine ihm beim Herausheben aus einem über Kopfhöhe befindlichen Regal entgegen rutschende Tischplatte aus Massivholz mit 80-100 kg Gewicht von sich weggedrückt und sei nunmehr wegen dabei vor allem eingetretener Bandscheibenvorfälle zu 100 % invalide.
Symbolfoto: Eraxion/BigstockDas Landgericht hat die Klägerin – auf die entsprechende Rüge der Beklagten – mit der Begründung abgewiesen, dass keine fristgemäße ärztliche Feststellung eines unfallbedingten Dauerschadens erfolgt sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages, der konkreten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts Münster (GA 147-155) verwiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die Verletzung materiellen Rechts sowie Rechtsfehler bei der Tatsachenfeststellung durch das Landgericht rügt und sein erstinstanzliches Klagebegehren – unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens – weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an eine andere Abteilung des Landgerichts Münster zurückzuweisen; hilfsweise die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 10.12.2015 zu verurteilen, an ihn eine monatliche Rente in Höhe von 1.150,00 EUR, beginnend mit Oktober 2013, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Werktag eines […]