LG Düsseldorf, Az.: 22 S 19/12, Beschluss vom 22.03.2012
Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Gründe
Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
1.
Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Direktanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) nicht in Betracht kommt und sich insbesondere nicht aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG herleiten lässt.
Gemäß § 1 PflVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Symbolfoto: SeanPavonePhoto/BigstockDer Begriff des Gebrauchs ist weiter als der des Betriebs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG. Es muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (Vgl. OLG Hamm OLGR 2004, 184, 186; BGH NJW-RR 2007, 464, 465). Nicht abgedeckt werden von der Kfz-Haftpflichtversicherung dementsprechend Risiken, die sich nicht als Verwirklichung der typischen, vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst und unmittelbar ausgehenden Gefahr darstellen (Vgl. OLG Hamm OLGR 2004, 184, 186). So liegt der Fall hier. Die Benutzung der Fernbedienung für das Öffnen und Schließen des Garagentores kann dem Gebrauch des Fahrzeugs nicht zugerechnet werden. Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es an einem inneren Zusammenhang mit dem Fahrzeuggebrauch fe[…]