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Hausratversicherung: Wertgrenzenklausel bzgl. Bargeld – Wirksamkeit

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OLG Oldenburg, Az.: 5 U 162/16, Beschluss vom 13.01.2017
Gründe
I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen, unanfechtbaren Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses. Der Senat weist insofern vorsorglich darauf hin, dass sich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im Fall einer Berufungsrücknahme auf die Hälfte ermäßigen (Nr. 1222 KV GKG).

II.

Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, zu Recht abgewiesen.

Symbolfoto: style-photographs/Bigstock

Entgegen der von dem Kläger mit der Berufung vertretenen Auffassung ist der Beklagte – wie auch das Landgericht in dem angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei ausgeführt hat – nicht verpflichtet gewesen, ihn weiter darüber zu beraten bzw. aufzuklären, dass gemäß § 13 Nr. 2 b) aa) der dem streitgegenständlichen Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2012) für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes i.S.v. § 13 Nr. 1 b) VHB 2012 befunden haben, die Entschädigung im Hinblick auf Bargeld je Versicherungsfall begrenzt ist auf 1.100 € insgesamt. Ebenso wenig hat eine Pflicht des Beklagten bestanden, den Kläger darüber aufzuklären, dass er im Versicherungsfall den vorhandenen Tresor zu Beweiszwecken ordnungsgemäß beschreiben können muss.

Aus dem von dem Kläg[…]


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