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Rechtsanwälte Kotz GbR

Die befristete Leistungsentscheidung in der Berufsunfähigkeitsversicherung

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Zeitlich befristetes Leistungsanerkenntnis eines Versicherers
Zum 01. Januar 2008 wurde eine entscheidende Änderung im Versicherungsvertragsgesetz gesetzlich verankert, die gravierende Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer genommen hat. Durch das aktuelle VVG wurde den Versicherungsgebern die Möglichkeit gegeben, eine Leistungsanerkennung auch unter dem Status der zeitlichen Befristung zu erteilen. Die entsprechende Grundlage hierfür findet sich im § 173 Absatz 2 des besagten Versicherungsvertragsgesetzes wieder. Im Jahr 2015 wurde diese Änderung noch einmal gerichtlich von dem Landgericht Dortmund, welches sich bereits in der Vergangenheit mehrfach mit versicherungsvertraglichen Fragen auseinandergesetzt hat, unter die Lupe genommen. Die zeitlich befristete Leistungsanerkennung ist in der gängigen Praxis nicht unumstritten und kann überdies auch zu sehr vielen Problemen führen.

Symbolfoto: RTimages/Bigstock
Die Problematik
Dem Grunde nach sind Versicherungsgeber gesetzlich dazu angehalten, im Versicherungsfall die eigene Leistungspflicht nach § 5 MB BUZ 90 respektive § 8 Absatz 1 MB BUZ 2014 ohne zeitliche Befristung anzuerkennen. Dies bedeutet, dass der Versicherungsgeber nach der Abgabe des Anerkenntnisses grundsätzlich zum Leistungseintritt innerhalb des Versicherungsvertragszeitraumes verpflichtet ist. Diese Verpflichtung gilt bis zum vertragsmäßigen Ablauf des Versicherungsschutzes von dem Versicherungsnehmer. Der einzige Weg, dieser Verpflichtung zu entgehen, ist das sogenannte Nachprüfungsverfahren. Die Pflicht zum Leistungseintritt innerhalb des Vertragszeitraumes lässt sich jedoch nicht so ohne Weiteres umgehen. Für das Nachprüfungsverfahren sind enorm hohe Hürden angesetzt, um zu verhindern, dass ein Rentner auf Basis der Berufsunfähigkeit bei einem gleichgebliebenem Sachverhalt seinen Rentenbezug durch den Versicherungsgeber verliert. Der Versicherungsgeber muss dementsprechend nachweisen, dass sich eine objektivierbare Verbesserung des Gesundheitszustandes oder eine erstmalige Verweisbarkeit bzw. erstmalige Umorganisierbarkeit der Versicherungsleistung eingestellt hat.

Von dieser Regelung gibt es insgesamt vier Ausnahmesituationen[…]


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