Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebäudeversicherung – Ausgleichsansprüche gegen Privathaftpflichtversicherung eines Mieters

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

AG Aachen, Az.: 112 C 252/16, Urteil vom 11.05.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht als Gebäudeversicherung betreffend die Immobilie … des Versicherungsnehmers und Vermieters … gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Mieters … hälftige Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit einem Brandschaden vom … geltend. An diesem Tag entstand in der Küche es Mieters während dessen Abwesenheit ein Brand, als seine Lebensgefährtin … sich ins Schlafzimmer begab und dort ihr Mobiltelefon nutzte, während sie Speiseöl in einer Pfanne erhitzte, das sich dann infolge Überhitzung entzündete und einen Brand verursachte. Der zwischen der Beklagten und dem Mieter bestehende Haftpflichtversicherungsvertrag beinhaltet lediglich eine sogenannte „Single-Deckung“, mit der Folge, dass Deckungsschutz ausschließlich für ihn und nicht für Dritte besteht.

Die Klägerin behauptet unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen, dass sich der für die Sanierung des Gebäudebrandschadens erforderliche Aufwand auf insgesamt 8.129,02 € belaufe. Da der ersatzfähige Schaden sich zuzüglich der Sachverständigenkosten in Höhe von 738,70 € auf insgesamt 8.867,72 € belaufe, stehe ihr ein hälftiger Ausgleichsanspruch in Höhe von 4.433,86 € gegenüber der Beklagten zu.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.433,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.02.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Symbolfoto: Digital Genetics/Bigstock

Zum Anspruchsgrund beruft die Beklagte sich darauf, dass in Anbetracht des Inhaltes des Versicherungsvertrages zwischen dem Mieter und der Beklagten kein Deckungsschutz für Dritte bestehe, dass den Mieter selber keine Haftung für den Brandschade[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv