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Hausratversicherung: Einbruchdiebstahl bei Betreiben eines Drogenlabors

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OLG Celle, Az.: 8 U 101/16, Urteil vom 10.11.2016

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 18. Mai 2016 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Hausratversicherung wegen eines Einbruchdiebstahls in Anspruch, der sich am … Juli 2012 in seinem Wohnhaus ereignet habe.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung zum Neuwert mit einer Versicherungssumme von 200.000 € (s. Versicherungsschein vom … Januar 2005, Bl. 70 f. d. A.). Die Versicherung wurde im Jahr 2005 bei der A. V. AG abgeschlossen; die Beklagte ist deren Rechtsnachfolgerin. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2000) und die Besonderen Bedingungen zur Hausratversicherung (BBHR 2001) der A. V. zu Grunde (Bl. 12 ff. d. A.).

Ursprünglich war vereinbarter Versicherungsort die damalige Wohnung des Klägers S. … 1 in L. Im Jahr 2009 zog der Kläger mit seiner Ehefrau in das Wohnhaus A. … in L.

Im Mai 2009 fand die Polizei anlässlich einer Hausdurchsuchung im Keller des Hauses ein chemisches Labor vor (Bl. 54, 385 d. A.).

Am … März 2011 wurde der Kläger wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Kläger mit zwei weiteren Angeklagten spätestens ab Frühjahr 2010 aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes zusammenarbeitete, um regelmäßig Methamfetamin in nicht geringer Menge herzustellen bzw. zu beziehen, welches sie jeweils gewinnbringend weiterverkaufen wollten (Bl. 380 d. A.). Hierzu stellte der Kläger in seinem Keller-Labor 2.350 g Methamfetamin her (Bl. 380 d. A.). Vor der Verurteilung befand sich der Kläger seit dem … September 2010 bis zum … März 2011 in Untersuchungshaft (Bl. 386 d. A.).

Am …. Mai 2011 gab der Kläger die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse ab. Hierbei gab er an, dass er über keine Wertsachen verfüge (Bl. 85 ff. d. A.).

Am … April 2012 wurde der Kläger wegen des unerlaubten Besitzes von Bet[…]


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