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AG München – Az.: 1120 Ls 364 Js 167016/17 – Urteil vom 27.03.2018
I. Die Angeklagte … ist schuldig des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 24 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
II. Sie wird daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt.
III. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 360 € wird angeordnet.
IV. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Gründe
abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO
I.
Dieses Urteil beruht auf einer Verständigung, § 257 c StPO. Zwischen den [...] Weiterlesen
“Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – Eigenkonsum”