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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

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OLG Zweibrücken – Az.: 1 OLG 2 Ss 5/18 – Urteil vom 13.04.2018

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der 3. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 13. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahingehend geändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt ist.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Landeskasse zur Last, die dem Angeklagten auch seine hierdurch veranlassten notwendigen Auslagen zu erstatten hat.
Gründe
Das Amtsgericht – Schöffengericht Landau in der Pfalz hat den Angeklagten am 3. Mai 2017 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 10.000,– EUR angeordnet. Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hat das Landgericht am 13. Oktober 2017 dieses Urteil aufgehoben und den Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig gesprochen und ihn zu einer „Freiheitsstrafe“ von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es die Einziehung des Werts des Erlangten in Höhe von 9.635,– EUR angeordnet. Die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht als unbegründet verworfen.

Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten, zum Nachteil des Angeklagten erhobenen Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Höhe der Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtstrafe.

I.

1.

Nach den Feststellungen des Landgerichts stand dem Angeklagten, der an der TU Kaiserslautern ein Studium im Bereich Facility Management betrieb, im Sommer 2016 ein Geldbetrag von ca. 60.000,– EUR zur Verfügung, der aus Ersparnissen sowie aus einer Schenkung seiner Großmutter stammte. Der Angeklagte, der in der Vergangenheit bereits kleinere Geschäfte mit Drogen getätigt hatte, entschloss sich, von dem Geld eine größere Menge Marihuana zu erwerben, um dieses gewinnbringend weiter zu veräußern; einen Teil der Betäubungsmittel wollte der Angeklagte zum Eigenkonsum behalten. Er wandte sich deshalb an einen Bekannten, den gesondert verfolgten W, der einen Kontakt zu dem gesondert verfolgten A herstellte. Bei diesem bestellte der Angeklagten 10 kg Marihuana zum Preis von 60.000,–. In der Folgezeit übergab der Angeklagte 15.000,– EUR in bar an A als Anzahlung. Am 13. Oktober 2016 zahlte der Angeklag[…]


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