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EncroChat – Entschlüsselung von Chat-Nachrichten – Verwertbarkeit  

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OLG Brandenburg – Az.: 2 Ws 102/21 – Beschluss vom 03.08.2021

1. Gegen den Angeklagten wird die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

Die Haftkontrolle wird für die Dauer von drei Monaten dem Landgericht Frankfurt (Oder) übertragen.

2. Die weitere Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. April 2021 ist erledigt.
Gründe
I.

Der Angeklagte befindet sich nach seiner vorläufigen Festnahme vom 16. Januar 2021 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. Januar 2021 in Untersuchungshaft. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat den Haftbefehl am 21. Juli 2021 neu gefasst und verkündet.

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 27. März 2020 bis zum 12. Juni 2020 in 23 Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) – davon in einem Fall als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat (§ 30a Abs. 1 BtMG) – sowie in einem Fall gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln gehandelt und Dopingmittel in nicht geringer Menge zum Zweck des Dopings bei Menschen im Sport besessen zu haben (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BtMG, § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 3, § 5 AntiDopG). Er soll im Tatzeitraum von verschiedenen Lieferanten erhebliche Mengen von Betäubungsmitteln zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben haben, um sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Zur Kommunikation mit seinen Lieferanten, Kurierfahrern, Lagerhaltern und Abnehmern soll er unter dem Nutzernamen „k…“ ein abhörgeschütztes „EncroChat“-Mobiltelefon verwendet haben. Der Angeklagte soll bei den Betäubungsmittelgeschäften mit insgesamt 145 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 14.500 g Tetrahydrocannabinol, 1,8 kg Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 1.310 g Kokainhydrochlorid sowie 16 kg Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 1.600 g Amphetaminbase gehandelt haben. Zum Zwecke der wiederholten eigenen Herstellung nicht geringer Mengen von Amphetamin und dem Vertrieb von nicht geringen Mengen Amphetaminöl soll er sich außerdem mit den gesondert verfolgten D… G… und D… W… zusammengeschlossen haben. Wegen der Tatvorwürfe im Einzelnen wird auf den Haftbefehl des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Juli 2021 Bezug genommen.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) hat unter dem 3. Juni 2021 Anklage zum Landgericht Frankfurt (Oder) – Große Strafkammer – erhoben. Das Landgericht hat durc[…]


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