LG Arnsberg – Az.: 2 Qs 28/18 – Beschluss vom 09.04.2018
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 19.03.2018 – 5 Gs-263 Js 108/18-349/18 – wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dort entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Arnsberg – 263 Js 108/18 – führt gegen den Beschuldigten unter anderem ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes.
Dem Beschuldigten wird nach den bisherigen Ermittlungen zur Last gelegt, am 17.12.2017 eine Auseinandersetzung zwischen den Polizeibeamten und seinem Bruder N K vor der „Musik Kneipe X“ in B auf seinem Handy mitgeschnitten und aufgezeichnet zu habe, so dass man diese „hören“ könne.
Während seiner Beschuldigtenvernehmung vom 03.01.2018 bot der Beschuldigte an, die Aufnahmen zur Verfügung zu stellen.
Am 14.02.2018 beantragte die Staatsanwaltschaft Arnsberg den Erlass einer Durchsuchungsanordnung bezüglich der Wohnräume des Beschuldigten sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen, da zu vermuten sei, dass die Durchsuchung zur Auffindung des Handys mit Tonaufzeichnung vom 17.12.2017 führen werde (Bl. 60 d.A.).
Auf den Hinweis des Ermittlungsrichters, dass der Beschuldigte angegeben habe, die Aufnahme auf Verlangen zur Verfügung zu stellen (Bl. 60R d.A.) nahm die Staatsanwaltschaft den Antrag zurück (Bl. 61 d.A.). Sie bat die Kreispolizeibehörde N, das Handy des Beschuldigten als Beweismittel und Einziehungsobjekt sicherzustellen (Bl. 61 d.A.).
Auf telefonische Anfrage der Kreispolizeibehörde erklärte der Beschuldigte, dass er sein Handy nicht zur Verfügung stellen werde. Er würde die Aufnahme auf einen Stick ziehen und diesen dann der Staatsanwaltschaft zur Verfügung stellen. Sein Handy gebe er nicht heraus (Bl. 62 d.A.).
Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft Arnsberg erneut den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses (Bl. 64 d.A.).
Der Antrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 19.03.2018 mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine Durchsuchung unverhältnismäßig sei, da der Beschuldigte zur freiwilligen Herausgabe der Aufzeichnung bereit sei. Ein über das Video hinausgehendes Interesse an dem gesamten Handy bestehe nicht. Als weniger einschneidende Maßnahme sei daher die Herausgabe des Videos möglich (Bl. 66 d.A.).
Gegen den am 21.03.2018 zugestellten Beschluss legte die Staatsanwaltschaft noch […]