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Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis

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OLG Karlsruhe – Az.: 2 Rv 4 Ss 332/18 – Beschluss vom 05.07.2018

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 10.07.2017 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.

Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Bad Säckingen wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte am 21.03.2015 in L. mit einem PKW am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen. Das Amtsgericht ging davon aus, dass der Angeklagte nicht über eine gültige Fahrerlaubnis verfügte, weil ihm die deutsche Fahrerlaubnis nach vorläufiger Entziehung gemäß § 111a StPO am 17.10.2013 durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 26.02.2014, mit dem zugleich eine Sperrfrist von zehn Monaten für die Wiedererteilung bestimmt worden war, entzogen worden war und ein dem Angeklagten von Polen ausgestellter Führerschein ihn deshalb nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigte, weil dieser Führerschein am 24.01.2014 und damit während der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis erteilt wurde.

Mit seiner Revision macht der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend. Insbesondere vertritt er den Standpunkt, dass die vorläufige Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis der Erteilung des polnischen Führerscheins und dem Gebrauch hiervon im Tatzeitpunkt nicht entgegenstand.

Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat beantragt, die Revision durch Beschluss als unbegründet zu verwerfen. Zu ihrer Antragsschrift vom 29.05.2018 hat der Revisionsführer am 19.06.2018 eine Gegenerklärung abgegeben.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), die Überprüfung des Urteils hat keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

1. Die erhobenen Verfahrensrügen sind sämtlich nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise ausgeführt und deshalb unzulässig.

a) Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen zur Begründung einer Verfahrensrüge die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Die Verfahrenstatsachen sind danach richtig sowie so vollständig, genau und aus sich heraus verständlich darzulegen, dass das Revisionsgericht allein auf ihrer Grundlage ohne Rückgriff auf die Akten prüfen kann, ob der Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen[…]


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