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Bezeichnung von Polizeibeamten als Wichtigtuer

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Oberlandesgericht Bremen – Az.: 1 Ss 49/17 – Beschluss vom 13.04.2018

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20.09.2017 – Az. 52 Ns 631 Js 70998/15 – aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Bremen hat den Angeklagten am 14.11.2016 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung verwarf das Landgericht Bremen mit Urteil vom 20.09.2017 als unbegründet.

Dem Berufungsurteil liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zum Tatgeschehen zu Grunde:

Der Angeklagte wurde am Tattag von den Polizeibeamten M. und J. darauf angesprochen, dass er zuvor mit seinem Pkw innerorts mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und ohne Blinklicht abgebogen war. Der Angeklagte zeigte sich aggressiv, bezeichnete die Kontrolle als Schikane und weigerte sich zunächst, seinen Personalausweis, seine Fahrerlaubnis und die Fahrzeugpapiere vorzuzeigen. Schließlich forderte der Zeuge M. den Angeklagten auf, ihm auch den Verbandskasten und das Warndreieck vorzuzeigen. Der Angeklagte verweigerte auch dies zunächst, öffnete dann aber doch den Kofferraum seines Pkw. Als sodann der Zeuge M. in den Kofferraum blickte und dort hineingriff, um den Verbandskasten zu überprüfen, drängte der Angeklagte ihn zur Seite. Daraufhin drückte der Zeuge J. dem Angeklagten die flache Hand auf die Brust und schob ihn so von dem Zeugen M. weg. In dieser Situation äußerte der Angeklagte gegenüber den Zeugen: „Ihr habt doch nur Langeweile. Ihr seid doch nur Wichtigtuer!“

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt das Berufungsgericht aus, dass die Bezeichnung der Polizeibeamten M. und J. als „Wichtigtuer“ eine herabsetzende Kundgabe der Missachtung ihnen gegenüber darstelle, die geeignet sei, die Betroffenen in ihrer Ehre zu verletzen. Mit dieser Wortwahl unterstelle der Angeklagte den Beamten gleichsam, ihre eigene Person in der Bedeutung zu überhöhen und Maßnahmen ihm gegenüber nur deshalb durchzuführen, um das eigene Machtstreben oder ihren Geltungsdrang zu befriedigen und diesen Geltungsdrang damit über das Recht zu stellen. Eine derartige Unterstellung sei für Polizeibeamte besonders ehrverletzend, weil sie sie in die Nähe des Amtsmissbrauchs rücke. Bei der Äußerung habe es sich auch nicht nur um eine allgemeine Kritik an einer polizeilichen Maßnahme gehandelt. Der Angeklagte habe v[…]


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