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Strafzumessung bei Beleidigung

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AG Hamburg-Barmbek – Az.: 846 Ds 92/17 – Beschluss vom 13.07.2018

Der Angeklagte A. I. A. wird wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Ein Tagessatz wird auf 30,00 € festgesetzt.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe – in Gesamthöhe von 450,00 € – in monatlichen Raten von 100,00 €, beginnend am 1 des auf die Rechtskraft folgenden Monats, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit einer Rate mehr als 2 Wochen in Rückstand kommt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten einschließlich der der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte, soweit er verurteilt ist; hinsichtlich des Freispruchs trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten; insoweit trägt auch die Nebenklägerin ihre notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 185, 194, 40, 42 StGB
Gründe
I.

Der am … in H. geborene Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist ledig, war 2016 mit der Nebenklägerin nach islamischem Recht verheiratet, führt seit Mai 2017 eine neue Beziehung und ist verlobt. Er hat keine Kinder.

Die Schule beendete der Angeklagte mit dem Hauptschulabschluss, anschließend arbeitete er u.a. als Zusteller bei DHL und UPS sowie am Flughafen Hamburg. 2014 absolvierte er schließlich eine Ausbildung zum Rettungssanitäter und war 2015 auch in diesem Beruf tätig. Im Januar 2016 machte er sich selbständig mit einer Firma für Verpackungsmaterial und -maschinen. Er ist 2. Geschäftsführer der A. GmbH & Co. KG. Aus dieser Tätigkeit hat er keine Einnahmen, alles fließt in die Firma. Seit April 2017 arbeitet er nebenher als zwei- bis dreimal pro Woche als Rettungssanitäter, davor erhielt er Unterstützung vom Jobcenter. Er verdient ca. 1000,00 bis 1200,00 € netto monatlich.

Der Angeklagte ist in Deutschland bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Die vorstehenden Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und einer verlesenen Auskunft des Bundeszentralregisters vom 23.02.2017.

II.

Am Abend des 23.09.2016 kam es zwischen dem Angeklagten und der Zeugin M. M. in der gemeinsamen Wohnung im F. … in H. zu einem Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte die Zeugin als „Schlampe“ und „Hure“ bezeichnete.

Die Zeugin M. M. hat am 24.09.2016 Strafantrag gestellt.

III.

Die vorstehenden Feststellun[…]


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