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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – Eigenkonsum

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AG München – Az.: 1120 Ls 364 Js 167016/17 – Urteil vom 27.03.2018

I. Die Angeklagte … ist schuldig des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 24 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

II. Sie wird daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt.

III. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 360 € wird angeordnet.

IV. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Gründe
abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO

I.

Dieses Urteil beruht auf einer Verständigung, § 257 c StPO. Zwischen den Verfahrensbeteiligten wurden auf Initiative des Verteidigers Gespräche mit dem Ziel einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung geführt. Eine Einigung kam im Hauptverhandlungstermin vom 27.03.2018 zustande. Inhalt des Gesprächs war der Sachverhalt nach Aktenlage sowie sämtliche Strafzumessungsgesichtspunkte. Auf Grundlage eines Geständnisses stellte das Gericht einen Strafrahmen zwischen 1 Jahr 4 Monate und 1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung in Aussicht. Die Verständigung kam zustande.

II.

Die am 21.02.1946 in München geborene Angeklagte ist ledige deutsche Staatsangehörige. Die Angeklagte ist Rentnerin. Die Angeklagte besuchte die Gehörlosenschule bis zur 8. Klasse und erlernte im Anschluss den Beruf der Schneiderin.

Aufgrund eines Sturzes von einer Treppe im Alter von 7 Jahren leidet die Angeklagte an Taubheit. Die Angeklagte wohnt zur Miete. Die Miete beträgt 1.000 EUR im Monat. Sie erhält eine monatliche Rente in Höhe von 130 EUR. Sie lebt von einer Erbschaft. Derzeit sind knapp 300.000 EUR auf ihrem Konto zur Verfügung. Die Angeklagte hat keine Schulden und keine Unterhaltsverpflichtungen.

Die Angeklagte leidet an Appetitlosigkeit. Um diese Appetitlosigkeit zu überwinden, findet der Konsum von Marihuana statt. So konsumierte die Angeklagte ca. 1-2 Gramm pro Tag.

Die Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.

III.

(Symbolfoto:Von Rocket Stock/Shutterstock[…]


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