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Rechtsanwälte Kotz GbR

Weisungen im Jugendstrafrecht

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LG Aachen – Az.: 99 Qs 70 Js 3764/17 – 6/18 – Beschluss vom 04.06.2018

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts H -W- dahingehend abgeändert, dass das Verbot für die Dauer der Bewährungszeit in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzureisen, dort durchzureisen oder sich dort aufzuhalten sowie die Anordnung der nationalen Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung ersatzlos entfällt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Durch Beschluss des Amtsgerichts H wurde der Vollzug der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts N – O – durch welches gegen den Beschwerdeführer unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft auf eine Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten erkannt worden ist, zu Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Weisungen u. a. verboten, für die Dauer der Bewährungszeit in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzureisen, dort durchzureisen oder sich dort aufzuhalten. Darüber hinaus wurde die nationale Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung angeordnet.

Der Beschwerdeführer hat sich mittels Beschwerde gegen das Verbot, für die Dauer der Bewährungszeit in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzureisen, dort durchzureisen oder sich dort aufzuhalten, gewendet. Im Übrigen wurde der Beschluss nicht angegriffen.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Es handelt sich bei dem Verbot zur Wiedereinreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland um eine Weisung nach § 88 Abs. 6 i.V.m. § 23 JGG, die ohne die Aussetzung des Restes der Jugendstrafe nach § 88 JGG im Übrigen zu berühren, gem. § 59 Abs. 2 S. 1 a. E. JGG angefochten werden kann.

Die Weisung war ersatzlos aufzuheben, da sie gesetzeswidrig i. S. v. § 59 Abs. 2 S. 2 JGG war. Gesetzeswidrig sind demnach Anordnungen, die dem sachlichen Recht entgegenstehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar sind oder sonst die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreiten (vgl. Eisenberg in JGG, 20. Auflage 2018, § 59 Rn. 23). Bei der Frage, ob die Weisung gesetzeswidrig ist, ist zunächst zu berücksichtigen, dass grundsätzlich Weisungen nach § 88 Abs. 6 JGG vorrangig dazu dienen sollen, dem Entlassenen die erste Zeit in der Freiheit zu erleichtern und existenzielle Probleme zu überwinden (vgl. Eisenberg in JGG, 20. Auflage 2018, § 88, Rn. 36). Inwiefern die angefochtene Weisung diesem Ziel entsprechen kan[…]


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