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Akteneinsicht – Nebenkläger – Umfang

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LG Kiel – Az.: 10 Qs 45/21 – Beschluss vom 02.08.2021

In dem Strafverfahren wegen Körperverletzung u. a. hat das Landgericht Kiel – 10. große Strafkammer – am 2. August 2021 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 18. Mai 2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 06.05.2021 dahingehend abgeändert, dass der Nebenklägervertreterin Einsicht in die Akten gewährt wird mit Ausnahme von

1.1 Seite 3 der Strafanzeige vom 25.08.2020, BI. 3 der Hauptakte Bd I sowie BI. 3 der Hauptakte Bd II

1.2 Zeugenaussage vom 25.08.2020, BI. 32-39 der Hauptakte Bd I

1.3 Bericht Angaben der Rettungskräfte vom 25.08.2020, BI. 11-12 der Hauptakte Bd I sowie BI. 14-15 der Hauptakte Bd II

1.4 Vermerk Telefonat mit der Geschädigten und Frau pp. BI. 74-75 der Hauptakte Bd I

1.5 Zeugenvernehmung vom 16.10.2020, Bl. 221-223 der Hauptakte Bd I

1. 6 Abschrift der Zeugenvernehmung vom 25.08.2020, BI. 233-240 der Hauptakte Bd I

1. 7 Zeugenvernehmung vom 25.08.2020, BI. 241-248 der Hauptakte Bd I

2. Die Kosten der Beschwerde und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe:
I.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

Soweit die Akten zeugenschaftliche Angaben der Nebenklägerin enthalten – sei es unmittelbar, also durch wörtliche Wiedergabe, oder mittelbar, insbesondere in Gestalt von kriminalpolizeilichen Zusammenfassungen -, ist die Einsicht nach § 406e Abs. 2 S. 2 StPO zu versagen. Hinsichtlich des übrigen Akteninhalts ist dagegen weder der Versagensgrund des § 406e Abs. 2 S. 2 StPO noch ein anderer Versagensgrund gegeben.

Nach § 406e Abs. 2 S. 2 StPO kann die Akteneinsicht des Berechtigten versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Verfahren, gefährdet erscheint. Der Untersuchungszweck im Sinne dieses gesetzlichen Versagungsgrundes ist gefährdet, wenn durch die Aktenkenntnis des Verletzten eine Beeinträchtigung der gerichtlichen Sachaufklärung (§ 244 II StPO) zu besorgen ist (vgl. nur BT-Drucks. 10/5305, S. 18).

So liegt es hier.

Zur Sicherstellung einer unbefangenen, zuverlässigen und wahren Aussage der Nebenklägerin in einer eventuellen späteren Hauptverhandlung ist es unerlässlich, ihr jede Möglichkeit der vorherigen -Kenntnisnahme vom Inhalt ihrer kriminalpolizeilichen Aussage zu nehmen. Für die Beweisführung steht – abgesehen von den vorliegenden Textnachrichten und den die Verletzungen dokumentierenden Lichtbildern – nämlich ausschließlich die Zeugenaussage der Nebenkl[…]


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