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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erschleichen von Leistungen öffentlicher Verkehrsmittel

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LG München II – Az.: 9 Ns 49 Js 23257/15 – Urteil vom 26.04.2018

I. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 02.11.2016 aufgehoben.

II. Der Angeklagte wird freigesprochen.

III. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

IV. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten in beiden Rechtszügen.

Angewendete Vorschriften: § 467 StPO
Gründe
A.

Am 18.02.2016 erließ das Amtsgericht Starnberg gegen den Angeklagten Strafbefehl wegen Erschleichens von Leistungen in zwei tatmehrheitlichen Fällen, gegen den der Angeklagte rechtzeitig mit Schreiben vom 26.02.2016 Einspruch einlegte. Im Hauptverhandlungstermin vom 02.11.2016 vor dem Amtsgericht Starnberg erging Urteil, gegen das der Angeklagte am selben Tag Rechtsmittel einlegte, das er nicht näher bezeichnete. Die Staatsanwaltschaft München II legte Berufung ein mit Verfügung vom 03.11.2016 und beschränkte diese zugleich auf den Rechtsfolgenausspruch.

Das Amtsgericht Starnberg hatte den Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 02.11.2016 wegen Leistungserschleichung in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 19,00 € verurteilt und dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Das Amtsgericht hatte dabei der Verurteilung folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:

„Der Angeklagte fuhr zu den nachbezeichneten Zeitpunkten mit öffentlichen Verkehrsmitteln der DB Vertrieb GmbH, ohne jeweils im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein:

Datum Uhrzeit Verkehrsmittel Linie Fahrtrichtung Kontrollort Fahrpreis

02.03.2015 17:54-18.57 ICE 526 München Hbf nach Nürnberg Hbf Nürnberg Hbf Nürnberg Hbf, Bahnsteig Gleis 6 55,- EUR

02.03.2015 19:28 – 20:22 ICE 22 Nürnberg Hbf nach Würzburg Hbf Würzburg Hbf Würzburg Hbf 29,-EUR

Der Angeklagte hatte in beiden Fällen bereits bei Fahrantritt vor, den Fahrpreis nicht zu entrichten. Es entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 84,– EUR.“

B.

Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, weil der Nachweis einer tatbestandsmäßigen Leistungserschleichung in beiden Fällen nicht geführt werden kann.

I.

Der ledige Angeklagte ist zu 100 % erwerbsgemindert und bezieht eine Erwerbsminderungsrente von monatlich 597,42 €. Der Angeklagte hat keine Schulden und keine Unterhaltsverpflichtungen. Zum 01.04.2018 ist er nach Braunschweig gezogen. Mit seiner Vermieterin steht er noch in Verhandlung, wie hoch die monatliche Miete sich belaufen soll.
[…]


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