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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verbotenes Kraftfahrzeugrennen – Einzelrennen

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AG Tiergarten – Az.:  (362 Cs) 3031 Js 13450/17 (47/18) – Urteil vom 21.06.2018

Der Angeklagte wird wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.

Dem Angeklagten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen.

Der ihm erteilte Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten vor Ablauf von 8 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

§§ 315d Abs. 1 Nr. 3, 69, 69a StGB
Gründe
I. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 24-jährige Angeklagte ist türkischer Staatsangehöriger und ledig. Zur Zeit bezieht er keinerlei Einkommen und lebt bei seinen Eltern. Zuletzt hat er im Frühjahr in der Gastronomie gearbeitet. Er hat wieder vor, arbeiten zu gehen, hat hierfür aber keine konkreten Pläne. Zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Tat hat er als Pizza- und Kurierfahrer gearbeitet und dabei etwa 1100 Euro netto verdient. Durch den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis konnte er diese Tätigkeit nicht weiter ausüben.

Der Führerschein des Angeklagten wurde am 5.11.2017 beschlagnahmt. Die Fahrerlaubnis wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 28.11.2017 – Az. 362 Gs 159/17 – vorläufig entzogen.

Strafrechtlich ist der Angeklagte noch nicht in Erscheinung getreten.

II. Am 5.11.2017 traf sich der Angeklagte mit seinen Freunden in einer Shisha-Bar. Der Zeuge A. kam von der Beschneidungsfeier seiner Brüder. Zu diesem Anlass, um seinen Brüdern eine Freude zu machen, hatte der Zeuge A. sich einen Audi RS 6 mit 605 PS gemietet. In der Shisha-Bar beschlossen der Angeklagte und die Zeugen A., F., T. und G., den Audi zu testen und zum Spaß durch die Gegend zu fahren. Der Angeklagte sollte das Fahrzeug führen. Der Zeuge A. ermahnte ihn davor noch, vorsichtig zu sein. Um von 0 km/h auf 100 km/h zu beschleunigen, benötigt der Audi eine Zeit von 3,7 Sekunden, was in etwa einer Fahrtstrecke von 50 Metern entspricht. Bei einer Beschleunigung von 0 km/h auf 200 km/h benötigt das Fahrzeug wiederum eine Zeit von 8,4 Sekunden und eine Fahrtstrecke von circa 230 Metern. Das Fahrzeug kann eine Höchstgeschwindigkeit von 250 km/h erreichen.

Der Angeklagte fuhr los und befuhr dabei gegen 2.30 Uhr den Kottbusser Damm in 10967 Berlin in südliche Richtung. Dort fiel er den Polizeibeamten Ak., W. und Fr. in deren zivilen Streifenfahrzeug auf der Höhe der Kreuzung Boppstraße auf, da er sie mit deutlich überhöhter Gesch[…]


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