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OLG Celle - Az.: 2 Ws 250/21 - Beschluss vom 12.08.2021

In der Strafsache wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 12. August 2021 beschlossen:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 18. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 9. Juli 2021 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.

Das Amtsgericht Hannover hat am 23. Februar 2021 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hannover gegen den Angeklagten einen Haftbefehl erlassen.

Mit dem Haftbefehl wird dem Angeklagten zur Last gelegt, in der Zeit von April 2020 bis zum 4. Juni 2020 in insgesamt 12 Fällen mit Betäubungsmitteln (Cannabis und Kokain) in nicht geringe Menge Handel getrieben zu haben. Der Angeklagte soll sich dabei mit dem Mitangeklagten Y zusammengeschlossen haben, um sich gemeinsam durch den Verkauf von Cannabis und Kokain eine dauerhafte Einnahmequelle zu erschließen. Während der Mitangeklagte Y den Kontakt zum Lieferanten unterhalten und bei diesem die Bestellungen vorgenommen haben soll, soll der Angeklagte X die Betäubungsmittel von Kurieren des Lieferanten in Empfang genommen, gebunkert und weiterverkauft haben. Entsprechend diesem Vorgehen soll der Mitangeklagte Y in Absprache mit dem Angeklagten X an sieben Tagen Marihuanamengen von jeweils zwischen 2 und 10 Kilogramm, an einem Tag zusätzlich auch ein Kilogramm Haschisch, ferner an zwei weiteren Tagen jeweils zwei Kilogramm Haschisch und an drei weiteren Tagen jeweils ein Kilogramm Kokain bei dem gesondert verfolgten Zwischenhändler Z bestellt haben. Der Angeklagte X soll die bestellten Mengen sodann – mit Ausnahme von 14 Kilogramm Marihuana und einem Kilogramm Haschisch, die nicht geliefert worden sein sollen – von Kurieren entgegengenommen haben. Insgesamt soll er auf diese Weise 42 Kilogramm Marihuana, vier Kilogramm Haschisch und drei Kilogramm Kokain für den Weiterverkauf erworben haben, wobei der Einkaufspreis hierfür über 250.000 Euro betragen haben soll. Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftbefehl vom 23. Februar 2021 Bezug genommen.

Die Annahme des dringenden Tatverdachts wird im Haftbefehl auf die Auswertung von Kurznachrichten gestützt, die der Angeklagte X mit dem Mitangeklagten Y einerseits und der Mitangeklagte mit dem gesondert Verfolgten Z andererseits ausgetauscht haben soll. Die Nachrichten wurden verschlüsselt und mit speziellen Mobiltelefonen des Anbieters â[…]


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