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Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum – Menge

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OLG Frankfurt – Az.: 2 Ss 12/18 – Urteil vom 05.06.2018

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Schöffengericht – Marburg zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Marburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 03. August 2017 von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus rechtlichen Gründen freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war der heute 5X-jährige Angeklagte im Dezember 1983 als Fußgänger von einem PKW erfasst worden. Durch den Unfall hatte er unter anderem Trümmerfrakturen an beiden Beinen und ein gedecktes Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Zudem wurde bei ihm ein linksseitiges Lungenödem diagnostiziert. In der Folgezeit musste er sich bis Ende der 1990-er Jahre zahlreichen orthopädischen Operationen unterziehen. Gleichwohl stellten sich bei ihm aufgrund von Fehlverheilungen im Hüft- und Kniebereich eine nicht mehr behebbare Fehlstellung mit dauerhafter Arthrose sowie eine Verkürzung des linken Beins ein. Als weitere Unfallfolge kam es bei ihm zu einer starken Schmerzsymptomatik, die über Jahre hinweg konservativ medikamentös behandelt wurde. Im Jahre 2011 wurde bei dem Angeklagten ein sog. Schuppenflechtenrheuma (…) festgestellt. Die ihm deswegen verabreichte Rheumamedikation führte zu einer staken Schwellung im Bereich der linken Achselhöhle, die im August 2014 als Lymphom diagnostiziert wurde. In der Folgezeit unterzog sich der Angeklagte wegen des Lymphoms einer Chemo- und Bestrahlungsbehandlung, die wiederum zusätzlich zu Wirbelsäulenproblemen führten. Für den Angeklagten stellt sich die Schmerzbelastung seither als „Mix“ in den Faszien, orthopädische Vorschäden sowie starken Hautproblemen im Bereich von Händen, Schultern und Hüften verbunden mit wiederkehrenden Aufreißen der Haut an den Händen dar, was letztlich einen dauerhaften Schmerz bei jedweder Bewegung hervorruft.

Aufgrund der sich stetig verstärkenden Schmerzproblematik begann sich der Angeklagte bereits ab dem Jahr 2004 über alternative Behandlungsmethoden zu informieren und stieß hierbei auf Cannabis und dessen Wirkstoff THC. Anfang des Jahres 2015 führte ein spezieller Schmerztherapeut bei dem Angeklagten einen Therapieversuch mit Dronabinol (Wirkstoff THC) durch und bescheinigte dem Angeklagten, dass er eine Therapie mit einem Cann[…]


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