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Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen – Überlastung des Gerichts

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OLG Zweibücken – Az.: 1 Ws 188/21 und 1 Ws 202/21 – Beschluss vom 17.08.2021

In dem Ermittlungsverfahren wegen § 29a BtMG hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken am 17.08.2021 beschlossen:

1. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Zweibrücken vom 26.01.2021 (Az.: 1 Gs 112/21) wird aufgehoben.

2. Die Haftbeschwerde wird damit gegenstandslos.
Gründe:
I.

Der Angeklagte befindet sich seit 10.02.2021 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Zweibrücken vom 26.01.2021 (Az.: 1 Gs 112/21) in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Zweibrücken hat gegen den Angeklagten unter dem 17.04.2021 Anklage erhoben. Das Landgericht Zweibrücken hat mit Beschluss vom 19.07.2021 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Die Vorsitzende hat sieben Termine zur Hauptverhandlung ab dem 13.10.2021 bestimmt. Die geplante Durchführung der Hauptverhandlung erstreckt sich über einen Zeitraum von sieben Wochen. Zur Begründung der Terminierung hat die Vorsitzende auf die Terminslage der Kammer verwiesen und auf den auf ihre Überlastungsanzeige ergangenen Beschluss des Präsidiums des Landgerichts vom 03.05.2021 Bezug genommen.

Der Angeklagte hat Haftbeschwerde eingelegt. Die Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hält die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich. Sie hat die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde sowie den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft vorgelegt (§ 122 Abs. 1 StPO).

Die Aufhebung des Haftbefehls ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (§ 120 Abs. 1 StPO) geboten, weil das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot nicht hinreichend beachtet worden ist.

Die Fortdauer der Untersuchungshaft erweist sich infolge vermeidbarer, dem Angeklagten nicht zuzurechnender Verfahrensverzögerungen, die mit seinem u a. im Rechtsstaatsprinzip verankerten Anspruch auf eine beschleunigte Aburteilung nicht mehr vereinbar sind, als unverhältnismäßig.

1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann die Freiheit der Person und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als „unverletzlich“ bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185, 190; 109, 133, 157; 128, 326, 372; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer […]


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