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Fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr – Tagessatzhöhe

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LG Köln – Az.: 153 Ns 89/17 – Urteil vom 25.04.2018

Auf die Berufung des Angeklagten vom 24.11.2017 wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24.11.2017 (Az: 716 Ds 171/17) im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Tagessatzhöhe 10,- EUR beträgt.

Dem Angeklagten wird gestattet, die verhängte Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von je 20 EUR, fällig jeweils am 15. eines Monats, erstmals am 1. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats zu zahlen. Erfolgt eine Zahlung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist die jeweilige gesamte Reststrafe sofort fällig.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Angewendete Vorschriften: §§ 316 Abs. 1; 2; 42 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 S. 1 StPO)

I.

Das Amtsgericht Köln – Strafrichter – hat den Angeklagten am 24.11.2017 (Az. 716 Ds 171/17) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,- EUR verurteilt und ihm insoweit die Zahlung von Raten in Höhe von 100,- EUR monatlich bewilligt. Der Angeklagte hat hiergegen durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 24.11.2017 Berufung eingelegt und diese auf die Tagessatzhöhe sowie die Zahlungserleichterung beschränkt. Zugleich ist der Angeklagte am 24.11.2017 durch ein weiteres Urteil des Amtsgerichts Köln zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 25,- EUR verurteilt worden, ebenfalls bei Zahlung von Raten in Höhe von 100,- EUR monatlich. Die Berufung des Angeklagten hat Erfolg.

II.

Die Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten geführt: Der Angeklagte ist bereits seit längerer Zeit krankheitsbedingt arbeitslos. Er bezieht Grundsicherung nach dem SGB II (sog. „Hartz IV“). Neben dem Regelbedarf von derzeit 416,00 EUR (vgl. § 20 SGB II) werden ihm auch Leistungen zur Deckung weiterer Bedarfe für Unterkunft und Heizung (vgl. § 22 SGB II) in Höhe von ca. 550,00 EUR gewährt, wobei letztere unmittelbar an den Vermieter des Angeklagten gezahlt werden.

III.

(Symbolfoto: Von nikamo/Shutterstock.com)

1. Aufgrund der wirksamen Beschränkung der Berufung au[…]


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