KG – Az.: (3) 162 Ss 97/21 (43/21) – Beschluss vom 11.08.2021
In der Strafsache wegen Verstoßes gegen das Berliner Straßengesetz hat der 3. Senat des Kammergerichts am 11. August 2021 beschlossen:
Der Senat ist nicht zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. August 2020 berufen.
Das Verfahren wird an das Landgericht zurückgereicht.
Gründe:
I.
Das Bezirksamt F.-K. hat gegen den ehemaligen Betroffenen und jetzigen Angeklagten am 21. August 2019 einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen das Berliner Straßengesetz erlassen und ein Bußgeld von 1000 Euro festgesetzt.
Auf den zulässigen Einspruch des ehemaligen Betroffenen hat das Amtsgericht am 29. Juli 2020 mit der Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren begonnen, diese nach dem gerichtlichen Hinweis auf eine mögliche Verurteilung wegen einer „Straftat“ von Amts wegen unterbrochen. Zuvor hatte der Tatrichter den Betroffenen über sein Recht, eine Unterbrechung zu beantragen, belehrt. Das Gericht hat die Hauptverhandlung am 7. August 2020 als Strafverfahren fortgesetzt und wegen des Verstoßes gegen das Berliner Straßengesetz auf eine Geldbuße von 1000 Euro erkannt. An einer Verurteilung wegen versuchten Betruges sah sich das Gericht mangels ausreichender Feststellungen zum Vorsatz gehindert (UA S. 6).
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit bei Gericht am 12. August 2020 eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers Berufung eingelegt. Nach Eingang des Verfahrens bei der Strafkammer xx hat der Verteidiger auf schriftliche Anfrage der Vorsitzenden der kleinen Strafkammer unter dem 7. Oktober 2020 mitgeteilt, dass die Berufung im vollen Umfang durchgeführt werden solle. Ohne weitere Förderung des Verfahrens seit Januar 2021 hat das Landgericht unter dem 29. Juli 2021 festgestellt, dass die Strafkammer nicht zuständig sei, weil es sich vorliegend um „eine OWi-Sache“ handele, und dass das allein zulässige Rechtsmittel nicht die Berufung, sondern die Rechtsbeschwerde sei. Daraufhin hat die Vorsitzende die Akten an die Staatsanwaltschaft übersandt, die sie der Generalstaatsanwaltschaft vorgelegt hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Zuschrift vom 6. August 2021 im Wesentlichen den aus den Tenor ersichtlichen Antrag gestellt.
II.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht in eine Rechtsbeschwerde umzudeuten.
Der Senat ist nicht zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts[…]