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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – Gewerbsmäßigkeit

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Oberlandesgericht in Bremen – Az.: 1 Ss 28/18 – Beschluss vom 05.06.2018

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen- Blumenthal vom 13.02.2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch – und auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bremen- Blumenthal zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Bremen-Blumenthal hat den Angeklagten am 13.02.2018 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und die Einziehung sichergestellten Bargelds i.H.v. EUR 1.490,- angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte am 20.02.2018 Berufung eingelegt. Das Urteil des Amtsgerichts mit Entscheidungsgründen ist dem Verteidiger des Angeklagten am 07.03.2018 zugestellt worden. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 03.04.2018 hat der Angeklagte erklärt, das Urteil mit der Revision anfechten zu wollen, und die Verletzung materiellen Rechts gerügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen beantragt mit ihrer Stellungnahme vom 08.05.2018, auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 13.02.2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal zurückzuverweisen und im Übrigen die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Revision des Angeklagten ist statthaft (§ 335 Abs. 1 StPO), form- und fristgerecht eingelegt (§ 341 StPO) und begründet worden (§§ 344, 345 StPO) und infolge der sich aus der Verurteilung für den Angeklagten ergebenden Beschwer damit zulässig. Die Revision hat auf die Sachrüge des Angeklagten hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal. Hinsichtlich des Schuldausspruchs war die Revision dagegen auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 08.05.2018 als offensichtlich[…]


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