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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: Ss 44/18 (27/18) – Urteil vom 16.07.2018
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 10. Kleine Strafkammer – vom 15. Februar 2018
a) im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen und
b) hinsichtlich der Anordnung der Einziehung von Wertersatz, soweit diese einen Betrag von 48.950,– Euro übersteigt,
aufgehoben.
Die weitergehende Einziehungsanordnung entfällt.
2. Im Umfang der Aufhebung gemäß Ziffer 1. a) wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
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