Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de
OLG Hamburg, Az.: 5 U 250/10, Urteil vom 15.05.2014
1. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.11.2010, Geschäfts-Nr.: 403 O 149/09, wird auf die Berufung der Beklagten abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 21.503,58 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.04.2014 zu zahlen.
In Höhe von EUR 7.066,42 wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn [...] Weiterlesen
“Schadensersatz wegen Rückzugs von einer Beteiligung an der Sanierung einer AG”