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Kreditschädigende Tatsachenbehauptung –  Unterstellung der Annahme von Provisionen

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LG Hamburg, Az.: 307 O 376/13, Urteil vom 12.08.2014

1. Der Beklagte hat es zu unterlassen, Dritten gegenüber zu behaupten, die Firma L..I… Verwaltungs GmbH und/oder deren Geschäftsführer nähmen für die Vermittlung von Handwerksaufträgen Provisionen oder andere Geldleistungen von Handwerksbetrieben an.

2. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 250.000,00 und

für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt werden kann.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger € 471,70 als anteilige Abmahnkosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juli 2013 sowie € 745,40 als Kosten für das Abschlussschreiben zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. August 2013 zu zahlen.

Hinsichtlich des weitergehenden Zahlungsantrages wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte nach einem Wert in Höhe von € 10.000,00.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Klägerinnen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerinnen nehmen den Beklagten im Hauptsacheverfahren im Anschluss an das einstweilige Verfügungsverfahren zum Aktenzeichen 307 O 205/13 auf Unterlassung in Anspruch. Die Klägerin zu 1) ist die nach §§ 26, 27 WEG bestellte Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage K…  Weg/ S… Berg in H… Die Kläger zu 2) und 3) sind deren Geschäftsführer. Der Beklagte ist Miteigentümer in dieser Anlage. Neben dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch begehren die Klägerinnen die hälftigen Kosten des Abmahnschreibens vom 27. Juni 2013 (Anlage K 3) nach einem Streitwert in Höhe von € 10.000,00 sowie die Kosten des Abschlussschreibens vom 14. August 2013 (Anlage K 8) nach einem zugrunde gelegten Hauptsachestreitwert von € 30.000,00.

Mit Schreiben vom 14. April 2013 (Anlage B 1) beantragte der Beklagte für die am 23. Mai 2013 vorgesehene Eigentümerversammlung die Aufnahme folgenden Tagesordnungspunktes:

„Die Eigentümergemeinschaft möge beschließen, dass der Verwalter verbindlich erklärt, dass er im Zusammenhang mit Aufträgen – die mit unserer Wohnanlage zu […]


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