Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Abgelehnter Sachverständiger – Vergütungsanspruch wegen Befangenheit

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Naumburg, Az.: 10 W 57/14 (Abl), Beschluss vom 16.04.2015

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den im Beschluss der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal vom 11. September 2014 angeordneten rückwirkenden Entfall des Anspruchs auf Vergütung wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Im Ausgangsverfahren nimmt der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Dies stützt er darauf, dass er durch die Ärzte der Beklagten fehlerhaft behandelt worden sei. Die Versorgung einer am 10. September 2011 erlittenen Unfallverletzung des Klägers sei unzureichend gewesen, weil der Abriss einer Sehne des fünften Fingers der rechten Hand übersehen worden sei. Aus der unterbliebenen operativen Versorgung dieser Läsion sei dem Kläger dauerhafter Körperschaden in Form eingeschränkter Beweglichkeit der rechten Hand und wiederkehrender Schmerzen entstanden.

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Unter dem 31. März 2014 nahm der Beschwerdeführer schriftlich zu Fragen der Prozessbevollmächtigten des Klägers Stellung, die der Auseinandersetzung mit dem vorangegangenen Gutachten des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2013 (Bl. 101 ff GA I) gewidmet waren. Auf die vorbezeichnete Stellungnahme (Bl. 156 ff GA I) wird verwiesen.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 11. September 2014 (Bl. 192 ff GA I) hat die vollbesetzte Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Beschwerdeführer für begründet erklärt. Ferner hat die Kammer ausgesprochen, dass der Anspruch des Sachverständigen auf Vergütung rückwirkend entfalle.

Das Landgericht hat ausgeführt, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31. März 2014 das berechtigte Misstrauen an seiner Unparteilichkeit wecke. Der Beschwerdeführer sei der ihm obliegenden Verpflichtung, das Gutachten zu erstatten, nicht ausreichend nachgekommen. Er habe es abgelehnt, einen Teil der Fragen des Klägers, die aus seiner Sicht nicht zur weiteren Klärung des Sachverhalts beitrügen, zu beantworten. Diese Vorgehensweise stehe der Verweigerung des Gutachtenauftrages gleich. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer das Gebot, stets Objektivität und strenge Sachlichkeit zu wahren, verletzt. Dazu gehöre, dass ein Sachverständiger auf Kritik, die ihm entgegen gebracht wird, sachlich reagiert. Die Äußerung des Beschwerdeführers, er sei nicht bereit hinzunehmen, „dass ein Rechtsanwalt, der […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv