Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kenntnisabhängige Verjährung bei juristischen Personen des Privatrechts

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Frankfurt, Az.: 6 U 273/13, Beschluss vom 12.08.2014

Die Berufung des Beklagten gegen das am 28. November 2013 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A … GmbH und Co. KG. Der Beklagte war einer von 3 Kommanditisten der KG. Er war zugleich geschäftsführender Gesellschafter der Komplementär-GmbH.

Der Kläger hat von dem Beklagten Rückzahlung behaupteter Überentnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen verlangt. Der Beklagte hat sich damit verteidigt, als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin tätig gewesen zu sein. Die Geschäftsführervergütung sowie die ihm bei der Geschäftsführung entstandenen Auslagen seien absprachegemäß als Gesellschaftereinlage verbucht worden und müssten daher den Entnahmen entgegengestellt werden, was letztendlich dazu führe, dass keine Überentnahme festgestellt werden könne.

Wegen des Sachverhalts wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 123.110 € nebst gesetzlicher Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage ist abgewiesen worden. Die Privatentnahmen des Beklagten in den Jahren 2001 – 2009 seien durch die von dem Mitgesellschafter, Herrn Steuerberater B1 erstellte Aufstellung in Anlage K 5 zur Klageschrift dokumentiert. Die Rechtsverteidigung des Beklagten bleibe weitgehend ohne Erfolg, da er nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe, dass er einen Anstellungsvertrag mit der Insolvenzschuldnerin abgeschlossen habe und dass er eine Geschäftsführervergütung beanspruchen könne, die er als Einlage den Privatentnahmen entgegengestellt werden könne. Von der in der Klageschrift errechneten Summe hat das Landgericht lediglich einen Betrag von 7.233 € abzogen, der von den Beklagten als Einlage zur Darlehenstilgung in das Gesellschaftsvermögen eingebracht worden sei.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagt[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv