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Wohnungsvermittler – Wegfall des Maklerlohnanspruchs

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AG Charlottenburg, Az.: 237 C 285/14, Urteil vom 23.03.2015

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2014 sowie 334,75 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen mit Ausnahme der durch die Anrufung des Amtsgerichts Wedding entstandenen Mehrkosten, die der Klägerin auferlegt werden.

Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden der Streithelferin auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung einer an ihn geleisteten Maklerprovision und auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.

Symbolfoto: Von RossHelen /Shutterstock.com

Die Klägerin suchte für sich und ihre Familie Wohnraum im Norden Berlins und interessierte sich deswegen für die im Eigentum der Streithelferin stehende und von dem Beklagten vermittelte Wohnung im Hochparterre des Hauses …, … mit einer Größe von 135 m2. Aufgrund eines Inserats besichtigte die Klägerin diese Wohnung, die damals noch mit Möbeln der Vormieter … und … ausgestattet war, am 15.9.2013 mit dem Mitarbeiter des Beklagten Herrn … . Die Vormieter hatten die Streithelferin, ihre Vermieterin, zuvor auf Schimmel in der Wohnung aufmerksam gemacht und um Mängelbeseitigung gebeten, jedenfalls mit Schreiben vom 24.1.2013. Auf dieses Schreiben nebst beigefügten Fotos wird Bezug genommen (Bl. 5 – 9 der Akte). Die Klägerin konnte bei der Besichtigung der damals noch möblierten Wohnung nur einen Wasserfleck im ersten Zimmer sehen. Von dem Beklagten, der ihr die Wohnung vermittelte, oder dessen Mitarbeiter Herrn …, der den Besichtigungstermin durchführte, wurde sie nicht darauf hingewiesen, dass die Vormieter Schimmelbildung in der Wohnung beanstandet hatten[…]


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