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Maklerhaftung –  Unterlassener Hinweis auf Wochenend- und Ferienhaus

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AG Altenkirchen, Az.: 71 C 104/14, Urteil vom 14.08.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.034,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2013 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung einer Maklercourtage.

Symbolfoto: Von Dragon Images /Shutterstock.com

Sie wurde von den Beklagten beauftragt, diesen für den Verkauf der in ihrem Eigentum stehenden Immobilie … in … eine Vertragsgelegenheit nachzuweisen. Entsprechend wurde am 17. Juli 2012 ein Maklervertrag geschlossen und in diesem eine Maklerprovision von 3,57 %, mindestens 2.095,00 €, vereinbart, verdient und fällig bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den in Kopie in der Akte befindlichen Maklervertrag Bezug genommen.

Die Klägerin erstellte ein Exposé, bewarb die Immobilie im Internet und auf einschlägigen Immobilienportalen und schaltete Inserate in örtlichen Tageszeitungen. Herr B S wurde durch die Tätigkeit der Klägerin auf das Objekt aufmerksam, wandte sich an die Klägerin und erhielt mit eMail vom 13. September 2012 weitere Unterlagen. Es erfolgte ein Besichtigungstermin vor Ort und sodann am 04.12.2012 der notarielle Kaufvertrag, mit dem Herr … von den Beklagten das Objekt zu einem Kaufpreis von 85.000,00 € kaufte.

In § 13 des Maklervertrages schlossen die Parteien eine Maklerklausel, mit dem Provisionspflicht der Verkäufer in Höhe von 3.334,50 € festgehalten wurde. Weiter heißt es hier in Ziffer 5: „Bei Rücktritt vom Vertrag durch einen Beteiligten aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen…… Rücktrittsrechtes oder Aufhebung des Vertrages bleibt der Provisionsanspruch der Maklerin gleichwohl bestehen. Der Notar hat über diese Klausel eingehend belehrt.“

Auf den Notarvertrag, der sich in Kopie in der Akte befindet, wird Bezug genommen.

Die Klägerin forderte die Maklercourtage sodann mit Rechnung vom 12.12.2012 von den Be[…]


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