LG Gießen, Az.: 3 O 441/14, Urteil vom 13.03.2015
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die in dem Haus … befindliche Heizungsanlage bestehend aus einem Kessel/Wandgerät des Herstellers Viessmann Typ Vitodens 200 W, Leistungsbereich 8-35 KW und einem Warmwasserspeicher Viessmann des Typs Vitocell 100 mit einem Inhalt von 300 Litern herauszugeben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Nutzungsersatz in Höhe von 530,50 € sowie Nutzungsersatz in Höhe von monatlich 53,05 €, fällig jeweils am 14. eines jeden Monats, beginnend ab dem 14.1.2015 bis zur Herausgabe der Heizungsanlage zu zahlen.
3. Dem Beklagten wird zur Herausgabe der in dem Klageantrag zu 1) bezeichneten Heizungsanlage bestehend aus einem Kessel/Wandgerät des Herstellers Viessmann Typ Vitodens 200 W, Leistungsbereich 8-35 KW und einem Warmwasserspeicher Viessmann des Typs Vitocell 100 mit einem Inhalt von 300 Litern eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt.
4. Der Beklagte wird verurteilt, für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von 6.419,60 € abzüglich gemäß Ziffer 2 geschuldeter Beträge zu zahlen.
5. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-€ vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Herausgabe einer Heizungsanlage, hilfsweise um Schadensersatz.
Die Klägerin firmierte im Jahr 2008 noch unter „… „. Sie ist ein lokales Energieversorgungsunternehmen.
Mit Datum vom 23.10.2008 schloss die Klägerin mit Herrn … einen sog. „relax Wärme Vertrag“ über die Belieferung mit Wärme für das Haus … . Unter Ziffer 2 heißt es unter anderem: „GWV wird eine in ihrem Eigentum stehende und über die gesamte Laufzeit in ihrem Eigentum verbleibende Wärmeerzeugungsanlage und ggf. Warmwasserbereitungsanlage (nachfolgend einzeln oder gemeinsam auch kurz „WEA“ genannt) im Gebäude des Kunden installieren und dort betreiben.“ Im Folgenden ist unter Ziffer 4.2 ausgeführt: „Die WEA wird nur vorübergehend, d.h. für die Dauer dieses Vertrages und zu dessen Erfüllung mit dem Grundstück verbunden. Die jeweilige Anlage verbleibt im Eigentum von GWV und wird kein Bestandteil des Grundstückes (Paragraph 95 BGB).“ Unter Ziffer 4.3. heißt es: „Nach dem Ende der Vertragslaufzeit wird die Anlage ausg[…]