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OLG Celle, Az.: 14 U 94/19, Urteil vom 02.10.2019

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover – 14 O 188/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten des Berufungsverfahrens durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 92.000,00 EUR.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt Zahlung aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft.

Die Beklagte hat diese Bürgschaft für die Fa. Fassadentechnik B. GmbH abgegeben. Zugrunde liegt ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin als Generalunternehmerin und der Fassadentechnik B. GmbH als Subunternehmerin, die im Rahmen der Errichtung eines Einkaufszentrums in Rheine Wand- und Fassadenarbeiten durchführen sollte. Diese Arbeiten waren nach dem Vortrag der Klägerin insgesamt mangelhaft und letztlich unbrauchbar. Für die Leistungen der B. GmbH übernahm die Beklagte eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der pauschal vereinbarten Auftragssumme von 920.000,00 €, d.h. über 92.000,00 €. Diese 92.000,00 € sind die Klageforderung. Die Vertragserfüllungsbürgschaft bezieht sich insbesondere auf „sämtliche Ansprüche zur Vertragserfüllung einschließlich Überzahlung (Rückzahlung)“ (Anlage K3 im Anlagenband Klägerin).

In diesem Zusammenhang streiten die Parteien über die Wirksamkeit der Sicherungsabrede und die Auslegung folgender – hier nur auszugsweise wiedergegebenen – Klauseln aus dem Vertragswerk zwischen der Klägerin und der B. GmbH (Verhandlungsprotokoll Bauleistungen v. 10.8.2015, Anlage B1 im Anlagenband Beklagte, vereinbart gem. Ziff. 1 des Bauvertrags, Bl. 2 und 5 Anlage K1 AB Kl. – vorformulierter Text – die Prozentsätze sind handschriftlich eingetragen worden):


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