Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verzugsschaden – Geltendmachung von Inkassokosten

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Aurich, Az.: 12 C 246/14, Urteil vom 10.09.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.342,71 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 593,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2013 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Inkassokosten in Höhe von 357,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2013 zu zahlen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der Lieferung einer Faltanlage.

Mit E-Mail vom 3.1.2013 bat die Beklagte, eine Glaserei, die Klägerin, welche Aluminiumprodukte herstellt, um ein Angebot für eine Faltanlage mit den Maßen 4075 x 2037 mm. Die Klägerin erstellte daraufhin am 11.01.2013 ein entsprechendes Angebot. Es wird insoweit Bezug genommen auf Blatt 31 der Akte. Auf Grund dieses Angebotes erteilte die Beklagte mit E-Mail vom 16.01.2013 den Auftrag für die Lieferung einer 4-teiligen Faltwand, Blatt 32 der Akte. Nach Lieferung der Faltanlage stellte die Klägerin diese am 27.02.2013 mit 3.342,71 Euro in Rechnung.

Wegen eines Zahlendrehers auf Seiten der Beklagten stellte sich die Faltanlage in der Folge als zu klein dar. Die Beklagte bestellte daher drei Teile zur Verbreiterung der Faltanlage. Hierfür stellte die Klägerin der Beklagten am 08.04.2013 weitere 593,55 Euro in Rechnung. Weil die Verbreiterungen eine Bautiefe von 65 mm und die Faltanlage eine Bautiefe von 70 mm hatte, ergab sich ein optischer Versatz von 5 mm.

Die Beklagte zahlte die Rechnungssummen nicht. Die Klägerin wandte sich an ein Inkassounternehmen, welches die Beklagte mit Schreiben vom 18.12.2013 mit Fristsetzung bis zum 28.12.2013 zu Zahlung der Hauptforderung nebst Zinsen und Inkassokosten in Höhe von 347,60 Euro aufforderte, wobei die Inkassokosten entsprechend Nr. 2300 VV RVG auf der Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr berechnet wurden.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.342,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv