AG Goslar, Az.: 25 Ds 908 Js 39491/13, Beschluss vom 07.05.2015
1. Die dem Sachverständigen auszuzahlende Vergütung wird auf 1.990,51 € festgesetzt.
2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Sachverständige Herr Dr. R. hat für sein im vorliegenden Verfahren schriftlich erstattetes Gutachten vom 27.01.2015 unter dem 02.02.2015 einen Rechnungsbetrag in Höhe von insgesamt 2.907,87 € – Rechnung eingegangen beim Amtsgericht Goslar am 05.02.2015 – geltend gemacht. Das Gutachten umfasst 38 Seiten. Auf zwei weiteren Seiten (Seite 39 und 40) befindet sich das Literaturverzeichnis.
Der Gutachter Dr. R. macht in der Kostenrechnung folgende Positionen geltend:
1. für die Vorbereitung/Aktenstudium mit sehr umfangreichen medizinischen Unterlagen 3 Stunden zum Einzelpreis von 100,00 € = 300,00 €,
2. für die Untersuchung/Fahrzeit (Verspätung des Angeklagten) 5 Stunden á 100,00 € = 500,00 €.
3. für die Abfassung/Entwurf 8,5 Stunden á 100,00 € = 850,00 €,
4. für Diktat/Korrektur 7 Stunden á 100,00 € = 700,00 €,
5. für 36 km Fahrtstrecke á 0,30 € = 10,80 €
6. sowie Schreibkosten in Höhe von 72,70 €,
7. ferner Porto/Telekommunikationskostenpauschale 12,00 €.
Bzgl. weiterer Einzelheiten wird auf Bl. 73 Bd. II d. A. Bezug genommen.
Vor dem Hintergrund, dass der Kostenbeamtin des Amtsgerichts Goslar die Rechnung im Vergleich zu einer Rechnung eines anderen Sachverständigen in einer vergleichbaren Sache (ca. 1.000,00 €) überhöht erschien, legte sie die Akte der Bezirksrevisorin beim Landgericht in Braunschweig vor.
Die Bezirksrevisorin des Landgerichts Braunschweig hat die Rechnung des Gutachters geprüft und dazu wie folgt – unter Zugrundelegung der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zur Vergütungshöhe von psychiatrischen Gutachten nach §§ 8, 9 JVEG insbesondere LSG Thüringen vom 03.08.2009, L 6 SF, 44/08 – Stellung genommen:
„Für die Vorbereitung/das Aktenstudium und Krankheitsgeschichte sind die vom Gutachter in Ansatz gebrachten 3 Stunden für angemessen erachtet worden. Ebenfalls für die angesetzten 5 Stunden für die Exploration wurde keine Bedenken erhoben. Allerdings sind für die Abfassung der eigentlichen Beurteilung welche sich auf Bl. 33 – 38 d. Gutachtens im Sonderheft – also sechs Seiten – befindet, für drei Seiten jeweils eine Stunde für angemessen erachtet worden. So dass hier ein Ansatz von 2 Stunden angebracht war. Für Diktat, Durchsicht und Korrektur sind […]