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Pauschalpreisvertrag – zusätzliche Vergütung von Nachtragsleistungen

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OLG Oldenburg, Az.: 2 U 113/13, Urteil vom 30.09.2014

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.08.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Aurich unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Aurich vom 21.05.2008 bleibt aufrechterhalten, soweit die Beklagte zur Zahlung von 1.094,32 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2008 an die Klägerin verurteilt worden ist.

2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, auch soweit das Klagbegehren nicht Gegenstand des Versäumnisurteils gewesen ist.

3. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin werden der Klägerin auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten im schriftlichen Vorverfahren, welche diese zu tragen hat.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweilige gegnerische Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die gegnerische Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin, ein Spezialunternehmen für Anlagenschutz und Wassertechnik, macht gegenüber der Beklagten, einer Krankenhausbetreiberin, Ansprüche im Zusammenhang mit einer Leitungsreinigung geltend.

Im August 2007 betraute die Beklagte die Klägerin mit der Reinigung der Kaltwasserleitungen einer im Krankenhaus installierten Klimaanlage. Die Reinigungsmaßnahmen sollten, um die Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes möglichst wenig zu beeinträchtigen, zwischen dem späten Nachmittag des 23.08. und dem frühen Morgen des 27.08.2007 vorgenommen werden. Es wurde ein Bruttopreis von 23.117,59 € vereinbart. Die Klägerin begann vertragsgemäß am 23.08. mit den Arbeiten. Im Zuge der Spülvorgänge kam es zu einer Vielzahl (ca.50) von Leckagen am Leitungssystem. Spätestens am Abend des 25.08. hatten diese ein Ausmaß erreicht, welches eine Beendigung der Reinigungsmaßnahmen erforderlich machte. Die Ursache der Leckagen steht zwischen den Parteien im Streit. Während sie nach Auffassung der Klägerin auf eine mangelhafte Installation des Rohrleitungssystems zurückzuführen sind, wurden sie nach Ansicht der Beklagten durch eine unsachgemäße Vornahme der Spülvorgänge ausgelöst.

Bis zum 29.08. war die Klägerin mit der Eindämmung der[…]


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