OLG Koblenz, Az.:1 W 517/14, Beschluss vom 12.11.2014
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin erwarb vom Beklagten mit notariellem Kaufvertrag vom 13. Oktober 2006 (Anlage K 1) ein Hausgrundstück in …[Z] (Flur 25 Nr. 40/1); unter Ziffer IV. heißt es:
1. Dem Käufer ist das Kaufobjekt eingehend bekannt, da er selber Mieter des Objekts ist. Er kauft es im gegenwärtigen gebrauchten Zustand.
Die Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels des Grundstücks und des Gebäudes werden ausgeschlossen. Dies gilt auch für alle Ansprüche auf Schadensersatz, es sei denn der Verkäufer handelt vorsätzlich oder arglistig.
Der Verkäufer versichert, dass er keine ihm bekannten Mängel verschwiegen hat.
(…)
4. Es besteht ein Mietverhältnis mit dem heutigen Käufer über das Kaufobjekt. Dieses endet mit der vollständigen Kaufpreiszahlung.
Ferner besteht noch ein Pachtverhältnis zwischen dem heutigen Verkäufer und dem Käufer hinsichtlich des Nachbargrundstücks Flur 25 Nr. 40/2 (…). Dieses Pachtverhältnis endet, sobald das Grundstück Flur 25 Nr. 40/2 verkauft wird.
(…)
Die Klägerin hatte seit dem Jahr 1999 aufgrund eines mit den Eltern des Beklagten abgeschlossenen Mietvertrages das Hausgrundstück genutzt; sie hatte von diesen zugleich das benachbarte, als Gartenfläche genutzte Flurstück Nr. 40/2 gepachtet. Das Wohnhaus wurde von einem – oberirdisch auf einem Betonsockel – im Grenzbereich der beiden Grundstücke aufgestellten Gastank mit Flüssiggas versorgt. Der Beklagte war als Alleinerbe nach seinen Eltern Eigentümer der Grundstücke geworden.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 2. September 2011 (Auszug Bl. 44 f. GA) erwarben die Eheleute …[A] vom Beklagten das Flurstück Nr. 40/2 sowie zwei weitere daneben liegende Grundstücke. In der Folge kam es zu Nachbarstreitigkeiten, die im Aufstellen eines Grenzzauns durch die Klägerin sowie im Verlangen der Eheleute …[A] auf Beseitigung des Gastanks mündeten. Im Zuge einer Grenzfeststellung wurde sodann festgestellt, dass der Gastank mit etwa 2/3 seines Ausmaßes auf dem Flurstück 40/2 lag. Im nachfolgenden Rechtsstreit wurde die Klägerin – rechtskräftig nach Berufungsrücknahme – zur Beseitigung der Gas- wie auch der Zaunanlage verurteilt (AG Sinzig, Urteil vom 28. November 2012; Anlage K 8). Zwischenzeitlich hatte die Klägerin das Hausgrundstück (Flurstück Nr. 40/1) veräußert; e[…]