LG Hamburg, Az.: 324 O 61/14, Urteil vom 30.01.2015
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages und beschließt: Der Gegenstandswert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist der Sohn des W..S.., der als Pianist im Warschauer Ghetto lebte und später zu einiger Bekanntheit gelangte, nicht zuletzt durch den R..-P..-Film „D.. P..“ aus dem Jahre 2002.
Die Beklagte veröffentlichte am 15.11.2010 in der t.. einen Beitrag mit der Überschrift „Schuld und Gerüchte Vergangenheitsbewältigung in Polen“ von G..L… Der Beitrag beschäftigt sich mit einem 2010 in Polen erschienenen Buch der Autorin A.. T.. mit dem Titel „A.. W.. G..“, in dem es um das Leben von W.. G.. und um W..S.. und ihre gemeinsame Zeit im Warschauer Ghetto geht. Wegen der Einzelheiten der Printausgabe der Veröffentlichung der Beklagten wird auf Anlage KE 1 Bezug genommen.
Wegen der Veröffentlichung in der Printausgabe der t.. wandte sich der Kläger mit einer E-Mail vom 19.11.2010 an die Beklagte, Anlage KE 2. Die Beklagte erwiderte durch ihre Chefredakteurin P.. mit E-Mail vom 22.11.2010, Anlage KE 11, in der es unter anderem heißt:
„[…] Sie [sc. die Autorin L..] zitiert, und das eindeutig kenntlich gemacht, aus einem Buch. Deshalb bietet ihre Berichterstattung auch keinerlei Anlass für eine Klage wegen Beleidigung.
Dennoch möchten wir Ihnen Gelegenheit eben, Ihre Vorwürfe gegenüber unserer Autorin G.. L.. wie auch gegenüber der G..-Biografin A.. T.. in einem Interview zu erläutern. Das Angebot eines Interviews mit Frau L.. steht. Was meinen Sie? […]“
Der Artikel wurde wortgleich auch im Internetangebot der Beklagten unter www. t…de veröffentlicht.
Unter dem 04.12.2013 ließ der Kläger die Beklagte wegen einzelner Passagen der Internetveröffentlichung abmahnen, die Einzelheiten ergeben sich aus Anlage K 9. Die Beklagte reagierte nicht.
Am 31.01.2014, eingegangen bei Gericht am 03.02.2014, hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger trägt vor, die Verjährung laufe erst ab Kenntnis des Verletzten, er habe in 2010 jedoch nur Kenntnis von der Print-Veröffentlichung erlangt. Ob der Artikel gleichfalls im November 2010 im Online-Archiv der Beklagte hinterlegt worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Von der Internet-Veröffentlichung habe er erst 2013 durch seine Mutter erfahren. Die Online-Veröffentlichung spreche ein rä[…]