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Wildschadensersatzanspruch in Rheinland-Pfalz

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AG Bingen, Az.: 22 C 65/14,  Urteil vom 27.11.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch den Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages Sicherheit leisten.
Tatbestand
Der Kläger, der selbst als Wildschadensschätzer tätig ist, meldete bei der Streithelferin einen Wildschaden an Winterraps an und benannte den Beklagten als Verantwortlichen. Die Parteien trafen sich am 25.01.2014 vor Ort, konnten sich jedoch nicht einigen. Die Streithelferin beraumte daraufhin am 03.02.2014 einen Vor-Ort-Termin an, an dem ein Vertreter der Behörde, der Kläger und der Beklagte teilnahmen. Der zu dem Termin geladene Wildschadensschätzer hatte abgesagt und eine in Augenscheinnahme für den nächsten Tag vorgesehen.

Der Kläger hatte gegenüber der Streithelferin keine Angaben zur Schadenshöhe gemacht. Er verweigerte solche Angaben auch im Termin vom 03.02.2014. Nachdem er zunächst beantragt hatte, den Schaden vor der Ernte erneut zu besichtigen, weigerte er sich, die Niederschrift über den Termin, in der ein solcher Antrag vorgesehen ist, zu unterschreiben. Er forderte vielmehr Bedenkzeit. Im Nachgang zu dem Termin forderte er die Behörde mit Telefax vom gleichen Tag auf, ihm die Niederschrift zu überlassen und eine Frist zur Abgabe der Erklärung auf den 06.02.2014 zu bewilligen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift zur gütlichen Einigung nach § 62 LJGDVO, Blatt 14 – 15 der Akten, sowie das Schreiben des Klägers vom 03.02.2014, Blatt 16 der Akten, verwiesen.

Die Streithelferin erließ am 19.02.2014 einen Vorbescheid, mit dem sie das Verfahren einstellte, da der Kläger die Unterschrift unter die Vereinbarung zur Schadensfeststellung vor der Ernte an Ort und Stelle verweigert und keine Schadenssumme genannt habe. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Bescheid der V. R.-N., Blatt 11 – 13 der Akten, verwiesen.

Symbolfoto: Von ID-VIDEO /Shutterstock.com


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