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AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Az.: 6 C 1267/14
Urteil vom 27.10.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für den Beklagten hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung insoweit abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 4.294,80 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Räumung und Herausgabe einer Wohnung nebst Stellplatz.
Der Beklagte ist aufgrund eines Mietvertrags vom 14.08.1995 seit 01.10.1995 Mieter einer Wohnung im ersten Stock des Gebäudes … in … Stuttgart. Durch Eigentumserwerb von den Vorvermietern im Jahr [...] Weiterlesen
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